Rechtsprechung
   RG, 13.11.1934 - III 112/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,370
RG, 13.11.1934 - III 112/34 (https://dejure.org/1934,370)
RG, Entscheidung vom 13.11.1934 - III 112/34 (https://dejure.org/1934,370)
RG, Entscheidung vom 13. November 1934 - III 112/34 (https://dejure.org/1934,370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1934,370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die Berufung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 150 RBG. unter Umständen als dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend abgewehrt werden? 2. Legt die dem Staate seinen Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 35
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52

    Rechtsmittel

    Zur Frage der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen ist davon auszugehen, dass eine solche objektiv grundsätzlich vorliegt, wenn bei der Entscheidung über eine Rechtsfrage die zuständige Dienststelle sie unrichtig beurteilt und dementsprechend rechtswidrige Massnahmen gegen einen Beamten verfügt, da sie damit auch eine ihr dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (RGZ 146, 35 [39]).

    Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235).

    Für diesen Anspruch ist, da er sich als vermögensrechtlicher Anspruch nicht aus dem öffentlichen Dienstverhältnis herleitet, deshalb auch ein Vorbescheid nach § 143 DBG nicht erforderlich (Brand, DBG 1942 S. 249; RGZ 146, 35 [39]).

    Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als vermögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S. 249 und 257; Fischbach, DBG 1951 S. 507/508; RGZ 141, 385; 146, 35).

    Da die Einhaltung der Vorschriften des § 143 DBG eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist (Brand, DBG 1942 S. 790; Fischbach, DBG 1951 S. 1009 und 1015; RG in JW, 1795; RGZ 146, 35), ist zunächst die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu prüfen, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist.

    Die Regelung des § 143 DBG ist vorwiegend aus praktischen Erwägungen getroffen worden, um einmal unnötige Prozesse im Interesse des Beamten und der Behörde zu vermeiden, und zum andern im Interesse des öffentlichen Haushalts- und Kassenwesens möglichst bald das Bestehen von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten gegen ihre Dienstherrn endgültig zu klären (Fischbach, DBG 1951 S. 1008/9; RGZ 146, 35 [37]).

    Neue Gesuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den Lauf der Frist nicht wieder eröffnen, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befasst und sogar neue Bescheide erteilt (Fischbach, DBG 1951 S. 1013; RGZ 146, 35).

    Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid grundsätzlich einer Rechtsbelehrung, insbesondere des Hinweises auf den Verlust des Klagerechts, nicht bedarf (Brand DBG 1942 S. 791; auch RG in JW 1936, 2225) und auch die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr auf die rein verfahrensrechtliche Bestimmung des § 143 DBG keine Anwendung finden (RGZ 146, 35).

  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 347/52

    Belehrung über Klagerecht nach § 143 DBG

    Der dem sachlich-rechtlichen Gebiet angehörende Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr ist hier nicht anwendbar (RGZ 146, 35 [38]; Fischbach. Deutsches Beamtengesetz nebst Bundespersonalgesetz 1951, Bd. II § 143 Anm. -III- 2).

    Besondere Umstände können allerdings den Dienstherrn verpflichten, solche Belehrung zu erteilen, so wenn sie vom Beamten erbeten wird (RGZ 146, 35 [40]; vgl. BGHZ 7, 69 [74]).

    Es ist ein allgemein gültiger Satz im Verwaltungsrecht, daß eine Behörde, wenn sie schon eine Auskunft erteilt, zu der sie nicht verpflichtet ist, diese richtig, vollständig und sachgemäß, erteilen muß (RGZ 146, 35 [40]).

    Für eine solche sachlich-rechtliche Entscheidung über die verfahrensrechtlich unzulässige Klage war kein Raum, denn die Versäumung der Klagefrist ließ die sachlich-rechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt (RGZ 146, 35 [38]).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 182/82

    Auslösen von Schadensersatzansprüchen nach Amtshaftungsgrundsätzen durch

    Diese Amtspflicht besteht auch gegenüber den nach den Beamtengesetzen versorgungsberechtigten Angehörigen eines Beamten, soweit sie durch die Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berührt werden können (RGZ 146, 35, 39, 40; Senatsurteil vom 11. Mai 1953 - III ZR 283/51 - ZBR 1953, 92, 93).
  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Wenn er die Sache übernahm und dafür die Autorität seines Amtes einsetzte, so ergab sich hieraus für ihn die Amtspflicht, ihr die Sorgfalt zu widmen, die er allen Vormundschaftssachen zuzuwenden hatte (RGZ 71, 60, 63; 146, 35, 40; BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm, 32).
  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 282/54

    Arbeitsentgelt: Ruhegeldansprüche als Schadensersatzansprüche wegen c.i.c.

    Gerade der öffentliche Dienstherr hat nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. RGZ 146, 35; BGHZ 7, 70) die Pflicht, seine Untergebenen zu beraten und aufzuklären, weil diese vielfach die bestehenden Vorschriften nicht übersehen und sich der Folgen ihrer Entschließung nicht bewusst werden.
  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52

    Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft

    Enthält der Beamte sich hoheitlichen Zwanges und beschränkt er sich nur auf die Erteilung einer Auskunft, so muß die Auskunft - gleichgültig, ob sie aus einer Rechtspflicht zur Auskunftserteilung oder freiwillig abgegeben wird - sachgerecht, also auch wahrheitsgemäß sein (vgl. z.B. RGZ 146, 35 [40]; 170, 129 [134]).
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50

    Fürsorgepflicht gegenüber Beamten

    Der dem Beamten in seinen persönlichen Dienstangelegenheiten erteilte Rat muss richtig, vollständig und sachgemäss sein (vgl RGZ 146, 35 mit Anm von Brand in JW 1935, 1152; SächsOVG in JW 1936, 3504 Nr. 97; Nadler-Wittland-Ruppert DBG Teil I § 36 Anm 8 S 707; Fischbach DBG Bd I § 36 III 1b S 499; Brand DBG 4. Aufl S 253).
  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 133/60
    Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 146, 35, 38 für den entsprechenden Fall des § 150 RBG (später 143 DBG) ausgeführt, daß nach Ablauf der Klagefrist der "Rechtsweg nicht mehr eröffnet" sei.
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 23.64

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht -

    1935, 377, BGHZ 14, 122 [130] und RGZ 146, 35, Sachse-Topka, Niedersächsisches Beamtengesetz, Anm. 3 zu § 87; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 7 zu § 79), und daß dies besonders dann gilt, wenn der Beamte darum bittet oder wenn er sich, für den Dienstherrn erkennbar, in einem Irrtum über die Folgen solcher Anträge oder Entschließungen befindet (ebenso Urteil des Senats vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 -).
  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 27/56

    Rechtsmittel

    Derartige, die Belehrungspflicht auslösende Umstände sind bisher in der Rechtsprechung als gegeben angesehen worden im Falle erbetener und erteilter Beratung oder Auskunft (RGZ 146, 35; BGHZ 10, 303 [305]), bei erkennbarem Irrtum des Beamten (BGHZ 14, 122 [131/2]) und bei Vertröstung auf eine noch zu treffende Entscheidung (a.a.O. S 132 ff).
  • BGH, 12.12.1955 - III ZR 158/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.10.1954 - III ZR 89/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 91/50

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht